LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2012
L 24 KA 37/12
Normen:
GKG (2004) § 52 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 1 S. 3; SGB V § 106 Abs. 5 S. 1; SGB V § 106 Abs. 5a;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 50/11

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Gegenstandswerts bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen L 24 KA 37/12

DRsp Nr. 2013/13966

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Gegenstandswerts bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V

Gegenstandswert für die Anwaltvergütung in Widerspruchsverfahren bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 BGB V, wenn kein Regress festgesetzt worden ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG (2004) § 52 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 1 S. 3; SGB V § 106 Abs. 5 S. 1; SGB V § 106 Abs. 5a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, welcher Gegenstandswert der Erstattung der im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss entstandenen Kosten zu Grunde zu legen ist.