Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, welcher Gegenstandswert der Erstattung der im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss entstandenen Kosten zu Grunde zu legen ist.
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