LSG Thüringen - Beschluss vom 29.07.2009
L 6 B 15/09 SF
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 79/07

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 RVG-VV bei Teilanerkenntnis

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen L 6 B 15/09 SF

DRsp Nr. 2009/28626

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 RVG -VV bei Teilanerkenntnis

Wird im sozialgerichtlichen Verfahren ein Vergleich im schriftlichen Verfahren abgeschlossen (Annahme eines Teilanerkenntnis), entsteht dadurch alleine noch keine Terminsgebühr nach Nr 3106 VV RVG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3106;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF) und zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.