Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF) und zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
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