LSG Hessen - Beschluss vom 28.11.2011
L 2 AS 517/11 B
Normen:
RVG § 14; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3103; VV RVG Nr. 3106; SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 21/07

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenfestsetzung bei einer Untätigkeitsklage

LSG Hessen, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 517/11 B

DRsp Nr. 2012/2035

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenfestsetzung bei einer Untätigkeitsklage

1. Auch bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG kommt die Nr. 3103 VV- RVG zur Anwendung, wenn bei ihrer Erhebung der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig war, da sich aus dem Vorverfahren Synergieeffekte ergeben. 2. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage ist im Regelfall mit der halben Mittelgebühr (100,- €) angemessen vergütet. 3. Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV- RVG entsteht im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird, und zuvor weder bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen noch ein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 14. September 2011 geändert. Die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit in dem Verfahren S 5 AS 21/07 wird auf insgesamt 297,50 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3103; VV RVG Nr. 3106; SGG § 88;

Gründe: