Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. März 2012 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 190,40 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 8 SO 220/09 ER) streitig.
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