LSG Thüringen - Beschluss vom 21.08.2012
L 6 SF 1037/12 B
Normen:
RVG § 14; RVG § 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; VV-RVG Nr. 3501; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 14 SF 45/12 E - 1.3.2012,

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Statthaftigkeit der Beschwerde

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen L 6 SF 1037/12 B

DRsp Nr. 2012/19189

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Statthaftigkeit der Beschwerde

1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist statthaft. 2. Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr. 3501 VV-RVG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. März 2012 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 190,40 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14; RVG § 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; VV-RVG Nr. 3501; SGG § 86b;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 8 SO 220/09 ER) streitig.