LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2015
L 15 SF 72/14 E
Normen:
RVG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) § 2 Abs. 2 S. 1; RVG Nr. 1002; RVG Nr. 1005; RVG Nr. 1006; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; RVG § 55; RVG § 56; SGG § 197; SGG § 73a; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1005; VV RVG Nr. 1006;
Fundstellen:
NZS 2015, 720
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SF 304/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren über eine Erledigungsgebühr; Verhältnis Prozesskostenhilfefestsetzung zur Kostenfestsetzung; Keine Beschränkung des Wahlrechts des Rechtsanwalts; Umfang der anwaltlichen Mitwirkung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr

LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 72/14 E

DRsp Nr. 2015/13511

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren über eine Erledigungsgebühr; Verhältnis Prozesskostenhilfefestsetzung zur Kostenfestsetzung; Keine Beschränkung des Wahlrechts des Rechtsanwalts; Umfang der anwaltlichen Mitwirkung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr

Der Senat hat im Zusammenhang mit der Entstehung einer Erledigungsgebühr im Rechtsmittelverfahren bereits hervorgehoben, dass insoweit regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts vorausgesetzt wird, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hinausgeht, und dass die Tatsache, dass der Rechtsstreit vielleicht auch ohne die außergerichtlichen Bemühungen des Rechtsanwalts mit einem Anerkenntnis geendet hätte, die Entstehung der Erledigungsgebühr grundsätzlich nicht hindert.

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2014 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. November 2013 aufgehoben. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 19 SO 149/11 wird die "Erledigungsgebühr" (berichtigt mit Beschluss vom 08.06.2015) auf 190,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.

Normenkette:

RVG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) § 2 Abs. 2 S. 1; RVG Nr. 1002; RVG Nr. 1005; RVG Nr. 1006; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1;