Auf die Erinnerung wird die Kostenfestsetzung vom 25. Juli 2011 geändert und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Erinnerungsführers auf insgesamt 690,20 EUR festgesetzt.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 3 R 249/09) streitig.
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