LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.12.2018
L 5 SF 92/18 B E
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2 Hs. 1; RVG § 16 Nr. 2; ZPO (i.d.F.v. 22.03.2005) § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 SF 46/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAbgeltungsbereich der GebührenAnforderungen an die Erledigung des früheren Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 Halbs. 1 RVG

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen L 5 SF 92/18 B E

DRsp Nr. 2019/281

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Abgeltungsbereich der Gebühren Anforderungen an die Erledigung des früheren Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 Halbs. 1 RVG

Umfasst das PKH-Verfahren nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf PKH, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Bewilligung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a.F., fehlt es an der nach § 15 Abs. 5 S. 2 Halbs. 1 RVG notwendigen Erledigung des früheren Auftrags.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 15. März 2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2 Hs. 1; RVG § 16 Nr. 2; ZPO (i.d.F.v. 22.03.2005) § 120 Abs. 4;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über eine Vergütung des Erinnerungsführers aus der Landeskasse. Der Erinnerungsführer war der Klägerin in dem Klageverfahren S 17 R 399/10 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 16.05.2012 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Das Verfahren endete durch Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 SGG. Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03.12.2012 wurde die rechtsanwaltliche Vergütung auf 226,10 EUR festgesetzt.