LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.07.2017
L 9 SO 30/16 B
Normen:
SGG § 105 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 202; ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG -VV a.F. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3; RVG -VV a.F. Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SF 410/14

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Entstehen einer TerminsgebührBeendigung des Verfahrens durch außergerichtlichen Vergleich

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 30/16 B

DRsp Nr. 2023/7877

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Entstehen einer Terminsgebühr Beendigung des Verfahrens durch außergerichtlichen Vergleich

1. Es entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG a.F., wenn sich die Beteiligten auf Vorschlag der Beklagten außergerichtlich verglichen haben. 2. Die Vorschrift der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a.F. findet keine analoge Anwendung auf Verfahren nach § 183 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 202; ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG -VV a.F. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3; RVG -VV a.F. Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.09.2013 zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.