LSG Bayern - Beschluss vom 27.11.2017
L 12 SF 175/17
Normen:
VV- RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3; VV- RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 182/17

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Ansatz einer Besprechungsgebühr bei einer telefonischen Anfrage hinsichtlich einer vergleichsweisen Einigung

LSG Bayern, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen L 12 SF 175/17

DRsp Nr. 2018/95

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Ansatz einer Besprechungsgebühr bei einer telefonischen Anfrage hinsichtlich einer vergleichsweisen Einigung

1. Eine bloße telefonische Anfrage, ob eine vergleichsweise Einigung möglich sei, löst noch keine Besprechungsgebühr nach Vorb. 3 (3) VV RVG aus. 2. Der Ansatz einer Besprechungsgebühr im Rahmen eines Telefonats setzt zumindest eine Gesprächsbereitschaft der anderen Seite voraus. Der Gegner muss bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (Müller-Rage in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Auflage, Vorb. 3 VV RdNr. 174).

1. Der Ansatz einer Besprechungsgebühr setzt zumindest eine Gesprächsbereitschaft der anderen Seite voraus. 2. Der Gegner muss bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. 3. Eine Terminsgebühr in Form der Besprechungsgebühr scheidet daher aus, wenn der Gegner sich inhaltlich schon nicht auf ein Gespräch einlässt mit der Begründung, zum Zeitpunkt des Telefonats nicht alle Einzelheiten parat zu haben.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 6.7.2017, S 21 SF 182/17 E, wird zurückgewiesen.

II.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette: