LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2017
L 9 SO 625/16 B
Normen:
RVG § 14; RVG § 55 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1; RVG Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 234/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Gebührenfestsetzung bei gleichzeitiger Bestellung zum Betreuer

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 625/16 B

DRsp Nr. 2017/5558

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Gebührenfestsetzung bei gleichzeitiger Bestellung zum Betreuer

Zur Abgrenzung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit einer Rechtsanwältin, die gleichzeitig zur Betreuerin des Klägers mit dem Aufgabenkreis Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Behördenangelegenheiten bestellt ist, bei der Höhe der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung.

Bezugspunkt für die Gebührenfestsetzung gemäß § 14 RVG ist allein die anwaltliche Tätigkeit. Ist ein Rechtsanwalt sowohl Prozessbevollmächtigter als auch gesetzlicher Vertreter des Beteiligten, kann der auf die Betreuertätigkeit entfallende Aufwand nicht gebührensteigernd berücksichtigt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Detmold vom 08.11.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Detmold vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14; RVG § 55 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1; RVG Nr. 1006;

Gründe