LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.12.2022
L 4 AS 184/21 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 177/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBemessung der Verfahrensgebühr bei unterdurchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.12.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 184/21 B

DRsp Nr. 2023/2952

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung der Verfahrensgebühr bei unterdurchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Im Einzelfall ist bei unterdurchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Verfahrensgebühr von zwei Drittel der Mittelgebühr angemessen.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Januar 2021 und der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Oktober 2017 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 764,90 € festgesetzt, so dass an ihn noch ein Betrag von 562,60 € aus der Landeskasse zu zahlen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB II;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.