LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.12.2022
L 4 AS 142/21 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 79/20

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBerücksichtigung von Synergieeffekten bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.12.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 142/21 B

DRsp Nr. 2023/6034

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung von Synergieeffekten bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühren

Synergieeffekte durch die parallele Bearbeitung mehrerer Klageverfahren mindern den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erheblich.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2020 und die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. November 2019 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf 300,80 € festgesetzt, sodass von ihm ein Betrag von 422,45 € an die Landeskasse zu erstatten ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 45 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.