LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.06.2023
L 5 SF 66/23 B E
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SF 64/20

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBewertung der überdurchschnittlichen Bedeutung der AngelegenheitGewährung von Leistungen für eine Gleitsichtbrille im Rahmen der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB IIZulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf eine mögliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.06.2023 - Aktenzeichen L 5 SF 66/23 B E

DRsp Nr. 2023/8244

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Bewertung der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit Gewährung von Leistungen für eine Gleitsichtbrille im Rahmen der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf eine mögliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung

1. Steht im Grundsicherungsrecht eine einmalige Leistung in Höhe von 500 € in Streit, ist es vertretbar, wenn der Rechtsanwalt die Bedeutung der Angelegenheit als überdurchschnittlich bewertet, auch wenn die Leistung im engeren Sinne keine existenzsichernde Funktion hat (hier: Gleitsichtbrille für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit).2. Zur Nutzungspflicht nach § 65d SGG bei Beschwerden des Kostenprüfungsbeamten (hier offen gelassen).

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 7. März 2023 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6;

Gründe

Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).