LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2017
L 20 SO 604/16 B
Normen:
SGG § 193; SGG § 197; RVG §§ 55 ff.; RVG § 56; RVG § 59;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SF 70/16

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBindungswirkung einer rechtskräftigen irrtümlichen Festsetzung der Anwaltsvergütung aus der Staatskasse unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Richtigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen L 20 SO 604/16 B

DRsp Nr. 2017/8824

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Bindungswirkung einer rechtskräftigen irrtümlichen Festsetzung der Anwaltsvergütung aus der Staatskasse unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Richtigkeit

1. Hinsichtlich der Gebühren und Auslagen, die einem Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden sind, sind die Festsetzung der Anwaltsvergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG), die Geltendmachung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs eines Beteiligten gegen einen anderen Beteiligten (§ 59 RVG) und die gerichtliche Festsetzung der unter den Beteiligten zu erstattenden Anwaltskosten (§§ 197, 193 SGG) zu unterscheiden.