LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.09.2018
L 5 SF 294/17 B E
Normen:
RVG § 14; RVG Anl. 1 Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 213/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenFestsetzung der Verfahrensgebühr im Rahmen einer Untätigkeitsklage

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen L 5 SF 294/17 B E

DRsp Nr. 2018/13220

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Festsetzung der Verfahrensgebühr im Rahmen einer Untätigkeitsklage

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV- RVG ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage für den Regelfall mit der halben Mittelgebühr anzusetzen.

Eine Untätigkeitsklage ist grundsätzlich als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten und mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3102 VV- RVG angemessen vergütet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 7. November 2017 geändert. Die Vergütung der Beschwerdegegnerin für ihre Tätigkeit im Verfahren S 40 AS 12/14 wird auf insgesamt 362,95 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14; RVG Anl. 1 Nr. 3102;

Gründe

I.