LSG Thüringen - Beschluss vom 03.09.2018
L 1 SF 628/17 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG Anl. 1 Nr. 3204;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SF 4738/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenFestsetzung der Verfahrensgebühr in Streitigkeiten über typische Dauerleistungen

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 628/17 B

DRsp Nr. 2018/14892

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Festsetzung der Verfahrensgebühr in Streitigkeiten über typische Dauerleistungen

Sozialrechtliche Streitigkeiten über typische Dauerleistungen, die den wesentlichen Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten sicherstellen, sind wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Sozialleistung grundsätzlich geeignet, eine über die Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr (bis zur Höchstgebühr) zu begründen. Eine Regelvermutung für das Entstehen der Höchstgebühr im Rentenverfahren besteht allerdings nicht.

1. Eine Höchstgebühr ist festzusetzen, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprechen oder einzelne Umstände so erheblich sind, dass sie alle anderen Gesichtspunkte überwiegen. 2. Streitigkeiten über typische Dauerleistungen, die den wesentlichen Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten sicherstellen, wie etwa eine Rente, sind wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Sozialleistung grundsätzlich geeignet, eine über die Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr bis zu Höchstgebühr zu begründen. 3. Automatisch entsteht eine Höchstgebühr in Rentenverfahren allerdings nicht.