LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.04.2018
L 5 KA 17/18 B
Normen:
SGG § 141; SGG § 142; SGG § 183; SGG § 193 Abs. 1 S. 1; SGG § 197 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2; SGG § 197a; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 216/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenHöherer Kostenerstattungsanspruch bei einem höheren Gegenstandswert im VorverfahrenKeine Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen L 5 KA 17/18 B

DRsp Nr. 2018/6277

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Höherer Kostenerstattungsanspruch bei einem höheren Gegenstandswert im Vorverfahren Keine Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

1. Ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren höher als der Streitwert des Gerichtsverfahrens, kommt insofern eine abweiche Festsetzung nach § 33 RVG in Betracht. 2. Zur materiellen Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 197 SGG.

Die Rechtskraft nach § 141 SGG – diese Vorschrift gilt für Beschlüsse entsprechend - wirkt nicht, soweit sich eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach dem Erlass des Beschlusses ergibt. Auch eine Änderung der Rechtslage durch ein Gesetz mit Rückwirkung in Bezug auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann eine wesentliche Änderung in diesem Sinne begründen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 23.1.2018 aufgehoben. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die dem Rechtsstreit S 16 KA 216/13 vorangegangenen Widerspruchsverfahren wird in folgender Höhe festgesetzt:

a)

Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 28.2.2011 betreffend die Quartale I/2008 bis IV/2008: 5.794,81 EUR;

b) c) d) e)