LSG Thüringen - Beschluss vom 29.08.2018
L 1 SF 855/16 B
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 4442/11

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Dokumentenpauschale für Ablichtungen für eingescannte Dokumente

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 855/16 B

DRsp Nr. 2018/14890

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Dokumentenpauschale für Ablichtungen für eingescannte Dokumente

Das Einscannen wird von dem Begriff "Ablichtung" nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG aF. nicht erfasst. Bei ihr handelt es sich nur um die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet dagegen aus.

Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, durch Einscannen sei eine Ablichtung im Sinne von Nr. 7000 VV- RVG a.F. entstanden, folgt der Senat dieser Ansicht nicht; dieser Ansicht hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Nr. 7000 VV- RVG den Boden entzogen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Juni 2016 geändert und die dem Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung aus der Staatskasse auf 787,21 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (S 36 AS 4442/11) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin.