LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2017
L 9 SO 424/16
Normen:
RVG § 1 Abs. 1; RVG Anlage 1 Nr. 2302;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 92/14

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine hälftige Kürzung der Geschäftsgebühr bei einer Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer im Vorverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 424/16

DRsp Nr. 2017/8825

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine hälftige Kürzung der Geschäftsgebühr bei einer Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer im Vorverfahren

Die erstmalige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Vorverfahren kann nicht zu einer hälftigen Kürzung der Geschäftsgebühr in Anwendung von Nr. 2302 VV RVG führen, wenn der Rechtsanwalt ausschließlich als gesetzlicher Betreuer im Verwaltungsausgangsverfahren tätig gewesen ist.

1. Der Kürzung der Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV- RVG um die Hälfte steht entgegen, sofern mit der ursprünglichen Beantragung von Sozialhilfeleistungen keine anwaltliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 RVG, sondern eine solche im Rahmen der gesetzlichen Betreuung ausgeübt wird. 2. Im Anschluss an die Ausführungen des HessLSG (Urt. v. 25.07.2012 - L 4 SO 296/11 -) steht einer Berücksichtigung dieser Tätigkeit des Rechtsanwalts in seiner Funktion als gesetzlicher Betreuer im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren bereits § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG entgegen, wonach das RVG u.a. nicht für eine Tätigkeit als Betreuer gilt. 3. Diese strikt formalisierte Trennung zwischen der Tätigkeit eines gesetzlichen Betreuers einerseits und eines Rechtsanwalts andererseits gibt das Gesetz auch bei Personenidentität vor.

Tenor