LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.10.2017
L 5 SF 12/17 B E
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1005;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SF 12/17
SG Lübeck, vom 16.10.2014

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenVorliegen eines Anerkenntnisses zum Ausschluss einer Einigungsgebühr

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen L 5 SF 12/17 B E

DRsp Nr. 2017/15127

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Vorliegen eines Anerkenntnisses zum Ausschluss einer Einigungsgebühr

Für das Vorliegen eines die Nr. 1000 VV- RVG (Einigungsgebühr) ausschließenden Anerkenntnisses kommt es unabhängig von der Wortwahl darauf an, ob inhaltlich ein solches vorliegt.

Die Einigungsgebühr nach den Nummern 1006, 1005, 1000 VV- RVG gilt gemäß der Anmerkung 1 Satz 1 zu Nr. 1000 VV- RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Januar 2017 aufgehoben.

Die Erinnerung des Beschwerdegegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1005;

Gründe

I.