LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.12.2016
L 2 AS 658/14 B
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; ZPO § 567 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SF 431/12

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Anschlussbeschwerde der Staatskasse bei einer Beschwerde des Rechtsanwalts mit dem Ziel einer höheren Vergütungsfestsetzung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 2 AS 658/14 B

DRsp Nr. 2018/9482

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde der Staatskasse bei einer Beschwerde des Rechtsanwalts mit dem Ziel einer höheren Vergütungsfestsetzung

Das RVG enthält keine besonderen Regelungen für die Anschlussbeschwerde. Legt die Staatskasse in einer Beschwerdesache, in der der Rechtsanwalt eine höhere Vergütungsfestsetzung erreichen will, eine Anschlussbeschwerde ein, gilt die allgemeine Reglung in § 567 Abs. 3 ZPO, wonach die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung verliert, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden jeweils als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; ZPO § 567 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde eine höhere Vergütungsfestsetzung erreichen. Der Anschlussbeschwerdeführer hält die bisher festgesetzte Vergütung für zu hoch.