LAG Köln - Urteil vom 11.04.2006
9 Sa 1520/05
Normen:
BGB § 242 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 778/05

Vergütung von Rettungssanitätern bei teilweisem Angebot von Zusatzverdienst durch weitere Bereitschaftsstunden

LAG Köln, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1520/05

DRsp Nr. 2007/1042

Vergütung von Rettungssanitätern bei teilweisem Angebot von Zusatzverdienst durch weitere Bereitschaftsstunden

»Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn der Arbeitgeber den bei ihm angestellten Rettungssanitätern, die der Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 235 Stunden pro Monat zustimmen, anbietet, weitere 37 bezahlte Bereitschaftsstunden pro Monat zu leisten, wohingegen er den Rettungssanitätern, die eine regelmäßige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche geltend machen, keinen Zusatzverdienst durch weitere Bereitschaftsstunden anbietet.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ;

Entscheidungsgründe:

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab November 2004 bis einschließlich Dezember 2005 monatlich EUR 365,32 als Entgelt für zusätzlichen Bereitschaftsdienst zu zahlen.