Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab November 2004 bis einschließlich Dezember 2005 monatlich EUR 365,32 als Entgelt für zusätzlichen Bereitschaftsdienst zu zahlen.
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