Die Vergütung der Antragstellerin für das Gutachten vom 10. März 2012 im Verfahren L 22 R 471/08 wird auf 1794,20 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin begehrt die richterliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung, insbesondere die Erstattung der Umsatzsteuer, obwohl der Sachverständige selbst keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
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