LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2012
L 2 SF 105/12 E
Normen:
JVEG § 1 Abs. 1; JVEG § 12 Abs. 1 Nr. 4; JVEG § 8; JVEG § 9; UStG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 386

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung der Umsatzsteuer

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen L 2 SF 105/12 E

DRsp Nr. 2013/3733

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung der Umsatzsteuer

Ein Krankenhaus hat aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, wenn der den Vergütungsanspruch abtretende Sachverständige selbst keine Umsatzsteuer zu entrichten hatte.

Die Vergütung der Antragstellerin für das Gutachten vom 10. März 2012 im Verfahren L 22 R 471/08 wird auf 1794,20 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 1 Abs. 1; JVEG § 12 Abs. 1 Nr. 4; JVEG § 8; JVEG § 9; UStG § 19 Abs. 1;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die richterliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung, insbesondere die Erstattung der Umsatzsteuer, obwohl der Sachverständige selbst keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.