LSG Thüringen - Beschluss vom 03.09.2012
L 6 SF 958/12 B
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Feststellung der tatsächlichen Kosten; Plausibilitätsprüfung

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen L 6 SF 958/12 B

DRsp Nr. 2012/19176

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Feststellung der tatsächlichen Kosten; Plausibilitätsprüfung

1. Die Mitteilung des Sachverständigen zu den voraussichtlichen Kosten seines Gutachtens ist für die Festsetzung der tatsächlichen Höhe der Kostenerstattung ohne rechtlichen Belang; ein Vertrauensschutz kann aus ihm nicht hergeleitet werden. 2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Werden die üblichen Erfahrungswerte um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe: