LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.12.2008
L 1 SK 14/08
Normen:
JVEG § 10;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 276/06

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren, Honorar für besondere Leistungen, Begriff der außergewöhnlich umfangreichen Leistung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 1 SK 14/08

DRsp Nr. 2009/1268

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren, Honorar für besondere Leistungen, Begriff der außergewöhnlich umfangreichen Leistung

Der Begriff "umfangreich" der Anlage 2 zu § 10 JVEG ist nicht nur nach der Zeilen- oder Seitenzahl zu bestimmen. Da es um die Vergütung von Leistungen geht, kommt es auf das Ausmaß der Arbeit an, die der Arzt mit der Berichterstattung hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Vergütung des Antragstellers wird auf 71,90 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 10;

Gründe:

Der Antragsteller erstattete nach schriftlicher Aufforderung und nach telefonischer Rücksprache mit dem Senatsvorsitzenden in freier Form den Behandlungs- und Befundbericht vom 28. August 2008. Der Bericht umfasste 2,5 Seiten und bezog sich auf zwei stationäre Behandlungen sowie die ambulante Nachsorge eines türkisch-stämmigen Klägers, der an erheblichen neurologisch-psychiatrischen Gesundheitsstörungen litt. Der Bericht schloss mit einer gutachtlichen Aussage zur Teilnahme am Arbeitsleben.