LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2009
L 15 SF 348/09
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 2;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; nachträgliche Geltendmachung der Umsatzsteuer nach Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei abgetretenem Vergütungsanspruch

LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 348/09

DRsp Nr. 2010/1406

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; nachträgliche Geltendmachung der Umsatzsteuer nach Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei abgetretenem Vergütungsanspruch

1. Ein Sachverständiger muss seinen Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 JVEG vollständig beziffern. Insofern kann er eine mit der Kostenrechnung nicht geltend gemachte Umsatzsteuer nachträglich nur unter der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG erhalten. 2. Die Frist in § 2 Abs. 2 S. 2 JVEG schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann aus, wenn der Sachverständige bzw sein für ihn abrechnender Dienstherr den entstandenen Vergütungsanspruch abgetreten hat und dem Sachverständigen ein Drittverschulden nicht zugerechnet werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag vom 26.10.2009 (Rechnungs-Nr. -900187) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nachbewilligung der Umsatzsteuer in Höhe von 32,30 Euro wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe: