LSG Hessen - Beschluss vom 15.11.2021
L 2 SB 128/21 B
Normen:
JVEG § 1 S. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 10 Abs. 2; JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 2; GOÄ Nr. 245;
Fundstellen:
NZS 2022, 240
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 09.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 12/21

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Übernahme der Kosten für einen erhöhten Hygieneaufwand aus Anlass der Covid-19-Pandemie

LSG Hessen, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen L 2 SB 128/21 B

DRsp Nr. 2021/18756

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Übernahme der Kosten für einen erhöhten Hygieneaufwand aus Anlass der Covid-19-Pandemie

1. Die Kosten eines Sachverständigen für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen anlässlich einer Begutachtung während der Covid-19-Pandemie sind besondere Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG.2. Liegt ein Einzelnachweis der Aufwendungen nicht vor, ist zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „notwendige besondere Kosten“ auf einen pauschalisierenden Ansatz zurückzugreifen.3. Für die Schätzung der Kosten ist auf Nr. 245 der Anlage Gebührenverzeichnis zur GOÄ zurückzugreifen, so dass sich ein Kostenansatz i.H.v. 6,41 € (1-facher Satz) netto ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Fulda 9. August 2021 abgeändert und die Vergütung des Beschwerdeführers für das im Verfahren S 14 SB 76/19 erstellte Gutachten vom 26. Februar 2021 auf insgesamt 1.577,86 € festgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 1 S. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 10 Abs. 2; JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 2; GOÄ Nr. 245;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung eines Sachverständigengutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).