Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2018 aufgehoben.
Die Vergütung der Antragstellerin für das Gutachten im Verfahren S 161 VG 216/11 wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.
Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts nicht, dass das erstattete Gutachten schon an sich unverwertbar ist.
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