LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.10.2018
L 2 SF 68/18 B F
Normen:
JVEG § 8; JVEG § 8a Abs. 2 Nr. 2; JVEG § 9;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 165 SF 5/18 F

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Wegfall der Vergütung allein durch Nichtberücksichtigung eines GutachtensAbgrenzung zwischen Verwertbarkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2018 - Aktenzeichen L 2 SF 68/18 B F

DRsp Nr. 2018/15545

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Wegfall der Vergütung allein durch Nichtberücksichtigung eines Gutachtens Abgrenzung zwischen Verwertbarkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens

Allein die Nichtberücksichtigung eines Gutachtens durch das Sozialgericht begründet noch nicht den Wegfall der Vergütung.

Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen der Verwertbarkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens. Abweichungen von einer Vielzahl anderweitig eingereichter Gutachten begründen noch keine Unverwertbarkeit und entbinden das erkennende Gericht nicht davon, das Gutachten inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu bewerten.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2018 aufgehoben.

Die Vergütung der Antragstellerin für das Gutachten im Verfahren S 161 VG 216/11 wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 8; JVEG § 8a Abs. 2 Nr. 2; JVEG § 9;

Gründe:

Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts nicht, dass das erstattete Gutachten schon an sich unverwertbar ist.