LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2006
3 Sa 48/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BzTV-N SSB § 3 der Anlage 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 14270/04

Vergütung von Wegezeiten eines Busfahrers zur Ablösestelle innerhalb ungeteilter Schicht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 48/05

DRsp Nr. 2006/21460

Vergütung von Wegezeiten eines Busfahrers zur Ablösestelle innerhalb ungeteilter Schicht

1. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, wie und mit welchem Aufwand er zur Arbeit und wieder zu dem von ihm frei gewählten Ort nach dem Ende der Arbeit kommt.2. Zeiten, die der Fahrer eines Verkehrsbetriebes im Anschluss an die eigene Ablösung oder nach einer sich daran anschließenden (unbezahlten) Pause benötigt, um die dienstplanmäßig vorgesehen Ablösestelle zu erreichen, ist gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu vergüten.3. Mit dem Gang zur Ablösestelle nimmt der Fahrer innerhalb der Arbeitsschicht eine Aufgabe wahr, die im Interesse des Arbeitgebers und im Hinblick auf die von ihm vorgegebene Betriebsstruktur durchzuführen ist als notwendige Bedingung für den Arbeitseinsatz auf dem Fahrzeug; solche Wegstrecken zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit zu dem Zweck zurückzulegen, dass die geschuldete Tätigkeit an bestimmten Stellen durchgeführt werden kann, ist als Dienstleistung anzusehen, die regelmäßig nur gegen eine Vergütung erbracht wird.