LSG Chemnitz - Urteil vom 03.12.2009
L 3 AL 10/07
Normen:
BGB § 164 Abs. 2; BGB § 652; SGB III § 296 Abs. 1 S. 1; SGB III § 35 Abs. 2 S. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 903/04

Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein für einen privaten Arbeitsvermittler bei Einschaltung eines Untermaklers; Notwendigkeit einer Untermaklerklausel im Vermittlungsvertrag

LSG Chemnitz, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 3 AL 10/07

DRsp Nr. 2010/3431

Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein für einen privaten Arbeitsvermittler bei Einschaltung eines Untermaklers; Notwendigkeit einer Untermaklerklausel im Vermittlungsvertrag

Es entsteht kein Anspruch auf Vermittlungsvergütung, wenn ein Arbeitsvermittler, mit dem der Arbeitsuchende einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat, den Arbeitsuchenden an einen zweiten, mit ihm kooperierenden Arbeitsvermittler weiterverweist, der dann in eigenem Namen, aber ohne neuen Vermittlungsvertrag vermittelnd tätig wird. Bei der Einschaltung eines Untermaklers durch einen privaten Arbeitsvermittler setzt das Schriftformerfordernis in § 296 Abs. 1 S. 1 SGB III eine Untermaklerklausel im Vermittlungsvertrag voraus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 2; BGB § 652; SGB III § 296 Abs. 1 S. 1; SGB III § 35 Abs. 2 S. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger, Inhaber einer privaten Arbeitsvermittlung, begehrt die Zahlung aus einem Vermittlungsgutschein.