I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger, Inhaber einer privaten Arbeitsvermittlung, begehrt die Zahlung aus einem Vermittlungsgutschein.
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