LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.01.2016
5 TaBV 45/15
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 3 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 304
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 51/14

Vergütungsanspruch eines Beisitzer der Einigungsstelle bei ordnungsgemäßer Bestellung trotz verfahrensfehlerhafter Ladung zur Betriebsratssitzung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 45/15

DRsp Nr. 2016/7644

Vergütungsanspruch eines Beisitzer der Einigungsstelle bei ordnungsgemäßer Bestellung trotz verfahrensfehlerhafter Ladung zur Betriebsratssitzung

Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig i.S.d. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsräte einstimmig beschließen, dass über die Punkte der Tagesordnung beraten und abgestimmt wird. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zustimmungsbeschluss erst im Laufe der Betriebsratssitzung gefasst wird und wenn bereits über einige TOP verhandelt und abgestimmt wurde.

Tenor

1.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24.06.2015 - Az. 1 BV 51/14 - wird abgeändert und der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller 8.129,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2012 zu zahlen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76a Abs. 3 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Vergütungsanspruch des Antragstellers als Beisitzer zweier Einigungsstellen, die bei der Antragsgegnerin (künftig Arbeitgeberin) gebildet waren.