Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, gegen Vergütungsansprüche der Klägerin mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.441,02 EUR aufzurechnen, weil die Klägerin wegen einer entsprechenden Überzahlung für die Behandlung einer Versicherten der Beklagten zu Unrecht bereichert war. Die Beteiligten streiten insbesondere über die zu kodierenden Nebendiagnosen.
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