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Der Kläger ist Apotheker und beliefert laufend Versicherte der beklagten Krankenkasse mit Arzneimitteln. In den Jahren 1997 und 1998 gab er in insgesamt vier Fällen auf Grund ärztlicher Verordnung Medikamente an Versicherte ab, die er der Beklagten berechnete und die von dieser zunächst auch bezahlt wurden. Bei späteren Überprüfungen beanstandete die Beklagte die Abrechnungen des Klägers als unwirtschaftlich und setzte entsprechende Beträge von laufenden Forderungen des Klägers ab (Retaxierung). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sachverhalte:
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