BSG - Urteil vom 03.08.2006
B 3 KR 7/05 R
Normen:
BGB § 433 Abs. 2 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; SGB I § 51 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 129 Abs. 1 Nr. 2 § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 129 Abs. 2 § 129 Abs. 3 Nr. 1 § 69 S. 3 ; SGG § 54 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 259
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 30/01
SG Magdeburg, vom 10.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 315/99

Vergütungsanspruch für Apotheker bei unzulässiger Arzneimittelabgabe

BSG, Urteil vom 03.08.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 7/05 R

DRsp Nr. 2006/25512

Vergütungsanspruch für Apotheker bei unzulässiger Arzneimittelabgabe

Einem Apotheker, der vertragsärztlich verordnete Arzneimittel unter Verstoß gegen bundeseinheitlich vereinbarte Abgabevorschriften abgibt, steht gegen die Krankenkasse kein Anspruch auf Vergütung zu. Das gilt auch dann, wenn sich die Arzneimittelabgabe nachträglich als sachgerecht erweist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 2 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; SGB I § 51 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 129 Abs. 1 Nr. 2 § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 129 Abs. 2 § 129 Abs. 3 Nr. 1 § 69 S. 3 ; SGG § 54 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Der Kläger ist Apotheker und beliefert laufend Versicherte der beklagten Krankenkasse mit Arzneimitteln. In den Jahren 1997 und 1998 gab er in insgesamt vier Fällen auf Grund ärztlicher Verordnung Medikamente an Versicherte ab, die er der Beklagten berechnete und die von dieser zunächst auch bezahlt wurden. Bei späteren Überprüfungen beanstandete die Beklagte die Abrechnungen des Klägers als unwirtschaftlich und setzte entsprechende Beträge von laufenden Forderungen des Klägers ab (Retaxierung). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sachverhalte: