BAG - Urteil vom 23.09.2015
5 AZR 146/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1 und S. 3; BGB § 326 Abs. 2 S. 1 1. Alt.; BGB § 297; TzBfG § 21; TzBfG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 143
AUR 2016, 123
ArbRB 2016, 73
BAGE 152, 327
BB 2016, 435
DB 2016, 598
DB 2016, 7
DStR 2016, 14
NJW 2016, 1608
NJW 2016, 8
ZIP 2016, 839
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 517/12
ArbG Weiden, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1559/11

Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bei Unmöglichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung wegen Widerrufs der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers als bei den US-Streitkräften eingesetzte Sicherheitskraft

BAG, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 146/14

DRsp Nr. 2016/2636

Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bei Unmöglichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung wegen Widerrufs der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers als bei den US-Streitkräften eingesetzte Sicherheitskraft

1. Wird dem Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung unmöglich, bestimmt sich die Rechtsfolge für seinen Vergütungsanspruch nach § 615 BGB, wenn sich der Arbeitgeber bei Eintritt der Unmöglichkeit im Annahmeverzug befindet, ansonsten nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB. 2. Risiko des Arbeitsausfalls iSv. § 615 Satz 3 BGB meint das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko. Dies ist das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können. Orientierungssätze: 1. § 15 Abs. 2 TzBfG hält das Arbeitsverhältnis während der Auslauffrist aufrecht, begründet aber keinen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. 2. Wird die Arbeitsleistung allein wegen Zeitablaufs unmöglich, besteht ein Vergütungsanspruch nach § 615 Satz 1 BGB unabhängig vom Verschulden des Arbeitgebers.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Januar 2014 - 5 Sa 517/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 24. Juli 2012 - 5 Ca 1559/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;