LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.09.2008
2 Sa 272/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1588/07

Vergütungsansprüche einer angestellten Rechtsanwältin bei Einwand konkludenter Vertragsbeendigung aufgrund selbstbestimmter Konkretisierung der Arbeitspflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 272/08

DRsp Nr. 2009/4333

Vergütungsansprüche einer angestellten Rechtsanwältin bei Einwand konkludenter Vertragsbeendigung aufgrund selbstbestimmter Konkretisierung der Arbeitspflicht

1. Eine einvernehmliche Vertragsbeendigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). 2. Das Gesetz stellt in § 623 BGB nicht auf Kenntnisse und Fertigkeiten der Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses ab, um bei besonderen Ausnahmesituationen vom Schriftformerfordernis Abstand zu nehmen. 3. Ist das Arbeitverhältnis einer Rechtsanwältin mit der Sozietät begründet worden, bedeutet die Äußerung der Rechtsanwältin, sie werde künftig nur noch für Herrn Rechtsanwalt A. arbeiten, nichts anderes, als dass sie ihre Auffassung bekundet, welche Verpflichtungen aus dem mit der Sozietät bestehenden Arbeitsverhältnis bestehen; entspricht die gegenüber Rechtsanwalt A. nachfolgend geleistete Arbeit nicht dem Inhalt des mit der Sozietät geschlossenen Arbeitsvertrages, sind entsprechende Mittel und Wege einzuleiten, der Anspruch auf Arbeitsvergütung gegen die Sozietät entfällt damit aber nicht.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2008 - 3 Ca 1588/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623;

Tatbestand: