LAG München - Urteil vom 24.04.2008
3 Sa 964/07
Normen:
BGB § 133 § 611 Abs. 1 ; MTV (Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie) § 1 Nr. 3 Abs. 2 d ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 2885/07

Vergütungsansprüche eines außertariflichen Angestellten während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit nach Blockmodell - Gehaltsbegriff im Sinne der tariflichen Abstandsklausel - keine Teilnahme an Tariferhöhungen während der Freistellungsphase ohne ausdrückliche Vereinbarung

LAG München, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 964/07

DRsp Nr. 2008/14838

Vergütungsansprüche eines außertariflichen Angestellten während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit nach Blockmodell - Gehaltsbegriff im Sinne der tariflichen Abstandsklausel - keine Teilnahme an Tariferhöhungen während der Freistellungsphase ohne ausdrückliche Vereinbarung

1. Unter "Gehalt" im Sinne der Abstandsklausel des § 1 Nr. 3 Abs. 2 d des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 31.10./02.11.1970 in der Fassung vom 24.05.2002 (Stand 01.07.2002) ist nicht das monatliche Fixeinkommen (also das für die regelmäßige Arbeitszeit in monatlich gleich bleibender Höhe gezahlte Entgelt) zu verstehen sondern die gesamte für einen Monat geleistete Vergütung.2. Bereits aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des außertariflichen Status folgt, dass es für die Frage, was unter "Gehalt" im Sinne der Abstandsregelung zu verstehen ist, auf die tarifvertragliche Begrifflichkeit ankommt.