LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2008
6 Sa 1138/08
Normen:
TVÜ-L § 1 Abs. 1 S. 1; TVÜ-L § 6; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1904/08

Vergütungsansprüche eines Vertretungslehrers bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien - Auslegung des Tarifvertrags zur Besitzstandswahrung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 1138/08

DRsp Nr. 2009/3366

Vergütungsansprüche eines Vertretungslehrers bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien - Auslegung des Tarifvertrags zur Besitzstandswahrung

1. Auch wenn der letzte Arbeitsvertrag des Vertretungslehrers mit dem letzten Schultag vor den Sommerferien am 20.06.2007 endete und erst eine Woche nach dem ersten Schultag nach den Sommerferien (13.08.2007) neu begründet wurde, ist diese Unterbrechung nach Ziffer 1 der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L unschädlich. 2. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L beinhaltet für angestellte Lehrkräfte insbesondere mit befristeten Arbeitsverhältnissen eine Sonderregelung zu ununterbrochenen Anwendung des TVÜ-L in den Jahren 2007 und 2008; Hintergrund ist die zeitlich begrenzte Anwendbarkeit des TVÜ-L, die von einem ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber abhängt. 3. Unschädliche Unterbrechungen sind nach TVÜ-L generell nur solche, denen die Zeit bis zu zwei Jahren nach Überleitung in den TV-L, also bis zum 31.10.2008, einen Monat nicht übersteigen.