Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. März 2014 - 8 Ca 372/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Berufungsrechtszug noch die Zahlung von Restvergütung für die Zeit von Juni 2013 bis April 2014 nebst Zinsen.
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