LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.10.2014
16 Sa 738/14
Normen:
BGB § 615; BGB § 280; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 372/13

Vergütungsansprüche eines wegen einer Traumatisierung nur zeitlich eingeschränkt einsetzbaren Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 738/14

DRsp Nr. 2015/9058

Vergütungsansprüche eines wegen einer Traumatisierung nur zeitlich eingeschränkt einsetzbaren Arbeitnehmers

Ein vollschichtig beschäftigter Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich auch die vollschichtige Erbringung seiner Arbeitsleistung. Ist er wegen einer Traumatisierung (hier: Raubüberfall im Schalterdienst bei der Post) nur zeitlich eingeschränkt arbeitsfähig, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die nur teilweise Erbringung der Arbeitsleistung entgegenzunehmen und befindet sich somit nicht im Annahmeverzug.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. März 2014 - 8 Ca 372/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; BGB § 280; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsrechtszug noch die Zahlung von Restvergütung für die Zeit von Juni 2013 bis April 2014 nebst Zinsen.