I.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weigert sich im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG, die Einigungsgebühr für einen Mehrvergleich nicht, wie beantragt, nach Nr. 1000 VV RVG festzusetzen. Sie hält im Hinblick auf eine vorgängige Erinnerung der Staatskasse auch in diesem Umfang eine Vergütung lediglich nach Nr. 1003 VV RVG für gerechtfertigt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|