LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.02.2006
1 Ta 271/05
Normen:
RVG § 11 Abs. 2 S. 3 ; RPflG 11 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1509/05

Vergütungsfestsetzung, Einrede, fehlerhafte Vertretung, Rechtsmittel, verspätet, Darlegung unschlüssig, Verwerfung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 271/05

DRsp Nr. 2006/21677

Vergütungsfestsetzung, Einrede, fehlerhafte Vertretung, Rechtsmittel, verspätet, Darlegung unschlüssig, Verwerfung

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 2 S. 3 ; RPflG 11 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat auf Antrag der Rechtsanwälte ... und Partner am 26.09.2005 einen Beschluss auf Festsetzung der Vergütung erlassen, mit dem die von der Antragsgegnerin (Beklagten zu 2.) an die Antragsteller als Gesamtgläubiger zu erstattenden Kosten auf EUR 2.813,96 nebst Zinsen festgesetzt worden sind. Zuvor war der Vergütungsfestsetzungsantrag durch Verfügung des Arbeitsgerichts vom 23.08.2005 mit umfangreicher Belehrung über die Einwendungsmöglichkeiten der Beklagten zu 2.) zugestellt worden.

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist der Beklagten zu 2. am 29.09.2005 zugestellt worden.

Durch Schreiben vom 26.08.2005, beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangen am 17.10.2005, hat die Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin der Kostenfestsetzung widersprochen und eine "Einrede erhoben". Auf Anfrage des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.10.2005 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Beschwerde nicht zurücknehme.