Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit ab Januar 2004 Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag zum
Die Klägerin ist seit 01. April 1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag (Bl. 5 d. A.) enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 2
Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
§ 4
Die Genannte wird in die Vergütungsgruppe
§ 7
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen sind unwirksam.
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