LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2008
6 Sa 46/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV § 11 Ziff. 3 ; TV (Einzelhandel BW) Beschäftigungsgruppe III;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 493/06

Vergütungsklage einer Kassiererin in Verbrauchermarkt bei Erfüllung beispielhaft genannter Tätigkeit der Vergütungsgruppe - Begriff des Verbrauchermarktes

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 46/07

DRsp Nr. 2008/14782

Vergütungsklage einer Kassiererin in Verbrauchermarkt bei Erfüllung beispielhaft genannter Tätigkeit der Vergütungsgruppe - Begriff des Verbrauchermarktes

1. Ein Verbrauchermarkt ist ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristige Bedarfs (Non-food-Bereich) anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist (etwa in Stadtrandlage).2. Bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind ("Kassierer/innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen"), sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt; ein Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale oder eine Abgrenzung zwischen einfacher und gehobener (Kassier-) Tätigkeit ist nicht erforderlich.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV § 11 Ziff. 3 ; TV (Einzelhandel BW) Beschäftigungsgruppe III;

Tatbestand: