LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.08.2008
3 Sa 1798/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 333; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Ärzte/VkA § 2 Abs. 1; TVÜ/VkA § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 34/07

Vergütungsklage eines Chefarztes - Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf ersetzenden Tarifvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1798/07

DRsp Nr. 2009/2541

Vergütungsklage eines Chefarztes - Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf ersetzenden Tarifvertrag

1. Durch eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel in einem Chefarztvertrag, wonach an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages tritt, wenn der BAT oder der maßgebende Vergütungstarifvertrag im Bereich der VkA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt wird, werden die Entgeltgruppen des TV-Ärzte/VkA nicht in das Arbeitsverhältnis transformiert. 2. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, weil die Regelungslücke auf verschiedene Weise geschlossen werden kann und keine Anhaltspunkte bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten. 3. Lässt sich die Regelungslücke nicht schließen, weil es dafür keine Anhaltspunkte im Vertragsgefüge gibt und sich das Ereignis infolge einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht, kommt auch eine richterliche Vertragsanpassung nicht in Betracht.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. September 2007 - 5 Ca 34/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 333; BGB § 611 Abs. 1;