BAG - Urteil vom 08.02.1984
4 AZR 158/83
Normen:
MTV und GTV Einzelhandel Baden-Württemberg, Beschäftigungsgruppe III (Kassiererin an Verbrauchermarktkasse); TVG § 1 (Auslegung), § 1 (Tarifverträge: Einzelhandel);
Fundstellen:
AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung
ARST 1985, 14
AuR 1984, 218
BAGE 45, 121
BB 1984, 1551
RdA 1984, 196
SAE 1984, 302
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 90/82
ArbG Reutlingen, vom 04.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 129/82

Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im Einzelhandel Baden-Württemberg

BAG, Urteil vom 08.02.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 158/83

DRsp Nr. 2000/10307

Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im Einzelhandel Baden-Württemberg

»1. Werden allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt, sind die Erfordernisse der Vergütungsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. 2. Kassierer an Verbrauchermarktkassen im Einzelhandel Baden-Württemberg erfüllen damit die Merkmale eines Kassierers mit gehobener Tätigkeit im Sinne der Beschäftigungsgruppe III. 3. Für den Begriff des Verbrauchermarktes ist von der überwiegenden Auffassung in den einschlägigen Fachkreisen auszugehen, da es einen Rechtsbegriff des Verbrauchermarktes (noch) nicht gibt.«

Normenkette:

MTV und GTV Einzelhandel Baden-Württemberg, Beschäftigungsgruppe III (Kassiererin an Verbrauchermarktkasse); TVG § 1 (Auslegung), § 1 (Tarifverträge: Einzelhandel);

Tatbestand:

Die Klägerin, die eine Berufsausbildung als Verkäuferin abgeschlossen hat, ist seit dem 1. Juli 1979 im Selbstbedienungsmarkt der Beklagten in H. mit einer Teilarbeitszeit von 147 Stunden monatlich beschäftigt.

Während 60 v.H. ihrer Arbeitszeit ist sie als Kassiererin tätig; 40 v.H. ihrer Arbeitszeit entfallen auf ihren Einsatz als Verkäuferin im Drogeriebereich.