BAG - Beschluß vom 12.12.2006
1 ABR 38/05
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 § 101 ; BGB § 613a Abs. 1 ; ArbGG § 81 Abs. 1 § 83 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb
DB 2007, 1361
NZA 2007, 712
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 19/05
ArbG Hannover, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 4/04

Vergütungsordnung im Gemeinschaftsbetrieb - Beschlussverfahren über Eingruppierung unter Beteiligung des Vertragsarbeitgebers

BAG, Beschluß vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 38/05

DRsp Nr. 2007/6023

Vergütungsordnung im Gemeinschaftsbetrieb - Beschlussverfahren über Eingruppierung unter Beteiligung des Vertragsarbeitgebers

Orientierungssätze:1. Eine betriebliche Vergütungsordnung betrifft die Leistungsbeziehung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis. Im Gemeinschaftsbetrieb können deshalb für die an ihm beteiligten Arbeitgeber jeweils im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern unterschiedliche Vergütungsordnungen zur Anwendung bringen. Ebenso ist es möglich, dass für die Arbeitnehmer eines der beteiligten Arbeitgeber kein kollektives Vergütungsschema gilt.2. An einem Beschlussverfahren über die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist auf Arbeitgeberseite auch im Gemeinschaftsbetrieb nur der Vertragsarbeitgeber beteiligt.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 § 101 ; BGB § 613a Abs. 1 ; ArbGG § 81 Abs. 1 § 83 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung des - einzigen - Arbeitnehmers der Arbeitgeberin.