LAG Köln - Urteil vom 15.10.2015
8 Sa 540/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 6 Abs. 1; TVöD § 9;
Fundstellen:
AUR 2016, 251
ArbRB 2016, 76
NZA 2016, 7
NZA 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 448/15

Vergütungspflicht des Arbeitgebers für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst

LAG Köln, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 540/15

DRsp Nr. 2015/19814

Vergütungspflicht des Arbeitgebers für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst

1. Die Erbringung von Bereitschaftszeiten ist grundsätzlich mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung i.S. von § 611 Abs. 1 BGB. 2. Für Beschäftigte im Rettungsdienst mit regelmäßigen Bereitschaftszeiten gilt nicht eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden gem. § 6 Abs. 1 TVöD, sondern eine solche von 48 Stunden gem. Anhang B zu § 9 TVöD. In diesem Umfang sind Bereitschaftszeiten durch die gezahlte Vergütung abgegolten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.04.2015 - 1 Ca 448/15 h - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 6 Abs. 1; TVöD § 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Bereitschaftszeiten nach dem TVöD und dem Mindestlohngesetz.