BAG - Urteil vom 12.12.2012
5 AZR 355/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen (vom 16. Oktober 2006) § 2; Lohntarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen (vom 22. Januar 2010) VII;
Fundstellen:
BB 2013, 1204
DB 2013, 759
NZA 2013, 1158
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1107/11
ArbG Hagen, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 146/10

Vergütungspflicht für die Fahrtzeit vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle

BAG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 355/12

DRsp Nr. 2013/4896

Vergütungspflicht für die Fahrtzeit vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle

Orientierungssätze: 1. Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle sind vergütungspflichtige Arbeit. 2. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden. 3. Eine "Auslösung", die nicht nur einen erhöhten Aufwand (zB für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) abdeckt, kann Entgeltcharakter haben.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Dezember 2011 - 11 Sa 1107/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen (vom 16. Oktober 2006) § 2; Lohntarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen (vom 22. Januar 2010) VII;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit für die Revision von Interesse, über die Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen.