LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2021
7 Sa 304/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 245/20

Vergütungspflichtige Arbeitszeit für das UmkleidenBesonders auffällige Dienstkleidung und Vergütungspflicht des UmkleidensKleidung einer Sicherheitsfachkraft nicht besonders auffällig

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 304/20

DRsp Nr. 2022/4459

Vergütungspflichtige Arbeitszeit für das Umkleiden Besonders auffällige Dienstkleidung und Vergütungspflicht des Umkleidens Kleidung einer Sicherheitsfachkraft nicht besonders auffällig

1. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung einer Sicherheitsfachkraft im Bewachungsgewerbe ist keine vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB. Dabei ist es unerheblich, ob dies am Arbeitsplatz oder zuhause erfolgt. 2. Vergütungspflichtige Arbeitszeit besteht nur bei der Pflicht zum Tragen besonders auffälliger Dienstkleidung. Maßstab hierfür ist die entsprechende Erkennbarkeit in der Öffentlichkeit. 3. Das Tragen einer schwarzen Hose, eines Hemds mit Firmenlogo und Sicherheitsschuhen ist keine besonders auffällige Dienstkleidung.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 3. September 2020, Az.: 6 Ca 245/20, teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 524;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleidezeiten.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.