BAG - Beschluß vom 14.12.1999
1 ABR 27/98
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 77 Abs. 3, § 50 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 104 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung
BAGE 92, 75
BB 2000, 1358
BB 2000, 1521
DB 1999, 2649
NZA 2000, 783
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 162/96
LAG Baden-Württemberg, vom 04.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 2/97

Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte - Gesamtbetriebsrat

BAG, Beschluß vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 1 ABR 27/98

DRsp Nr. 2000/5788

Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte - Gesamtbetriebsrat

»1. Die - tarifersetzende - Regelung der Vergütung der Beschäftigten einer Gewerkschaft betrifft das Gesamtunternehmen und kann daher nicht betrieblich erfolgen. Das insoweit bestehende Mitbestimmungsrecht ist vom Gesamtbetriebsrat auszuüben. 2. Dies gilt auch, soweit es um Vergütungsgruppen oder funktionsbezogene Zulagen geht, die ausschließlich für Arbeitnehmer eines einzigen Betriebs der Gewerkschaft in Betracht kommen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 77 Abs. 3, § 50 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Festlegung bestimmter funktionsgebundener Zulagen für die bei der Hauptverwaltung der Arbeitgeberin Beschäftigten der Gesamtbetriebsrat oder der Einzelbetriebsrat mitzubestimmen haben.