LSG Bayern - Urteil vom 24.11.2011
L 8 SO 135/10 KL
Normen:
SGB XII § 76 Abs. 2; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 4; SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 1;

Vergütungsvereinbarungen einer Werkstatt für behinderte Menschen; Festsetzung der Grund- und Maßnahmepauschalen in der Sozialhilfe; Kompetenzen der Schiedsstelle; Entscheidungsfreiraum; Ausführung des zweistufigen Prüfungsverfahrens

LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 135/10 KL

DRsp Nr. 2012/7113

Vergütungsvereinbarungen einer Werkstatt für behinderte Menschen; Festsetzung der Grund- und Maßnahmepauschalen in der Sozialhilfe; Kompetenzen der Schiedsstelle; Entscheidungsfreiraum; Ausführung des zweistufigen Prüfungsverfahrens

1. Eine Beiladung der Schiedsstelle hat nicht zu erfolgen. Die Schiedsstelle ist als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte in das Vereinbarungsverfahren eingeschaltet. 2. Die einer Partei des Vereinbarungswesens nach § 76 Abs. 2 SGB XII zugestandene Rechtsposition entspringt dem Recht der Leistungserbringung in der Sozialhilfe. Aus dieser Einräumung einer Verhandlungsposition heraus erwächst die Kompetenz der Schiedsstelle, wenn sie von den Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung angerufen wird. 3. Die Schiedsstelle verfügt über einen der Vertragsfreiheit der Parteien vergleichbaren Entscheidungsfreiraum. Diese ermessensähnliche Kompetenz der Schiedsstelle ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. 4. Zum zweistufigen Prüfungsverfahren der Schiedsstelle - Sozialhilfe. 5. Zur Bedeutung des so genannten externen Vergleichs.